Erwägungsgrund 28 32020R2223
Bei internen Untersuchungen und erforderlichenfalls bei externen Untersuchungen erhält das Amt Zugang zu allen sachdienlichen Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen, ist es notwendig – wie im Evaluierungsbericht der Kommission vorgeschlagen – zu präzisieren, dass dieser Zugang unabhängig von der Art des Mediums, auf dem die betreffenden Informationen oder Daten gespeichert sind, möglich sein sollte. Im Zuge von internen Untersuchungen sollte das Amt Zugang zu Informationen auf für dienstliche Zwecke genutzten privaten Geräten beantragen können, wenn es vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass deren Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte. Der Zugang des Amtes sollte von den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen an besondere Bedingungen geknüpft werden können. Dieser Zugang sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen und sich nur auf Informationen beziehen, die für die Untersuchung sachdienlich sind. Um einen wirksamen und einheitlichen Zugang des Amtes und ein hohes Maß an Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Kohärenz der von den verschiedenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen erlassenen Vorschriften über den Zugang zu privaten Geräten sicherstellen, damit gleichwertige Bedingungen im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die internen Untersuchungen des Europäisches Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bestehen.