Erwägungsgrund 31 32020R2223
Dem Amt sollten die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Erträgen aus Straftaten nachspüren und so die typischen Vorgehensweisen bei einer Vielzahl von betrügerischen Handlungen aufdecken zu können. Das Amt kann dank der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden und mit deren Unterstützung für seine Untersuchungstätigkeit relevante Bankkontoinformationen von Kreditinstituten in einigen Mitgliedstaaten einholen. Um ein wirksames Vorgehen in allen Mitgliedstaaten der Union zu gewährleisten, sollte in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden verankert werden, dem Amt im Rahmen ihrer allgemeinen Pflicht zu dessen Unterstützung Bankkontoinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitteilen, über welche zuständigen Behörden diese Zusammenarbeit zu erfolgen hat. Wenn die nationalen Behörden dem Amt diese Unterstützung leisten, sollten sie unter den gleichen Bedingungen handeln, wie sie für die zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates gelten.