Erwägungsgrund 18 32020R2223
Führt das Amt im Rahmen seines Mandats auf Ersuchen der EUStA unterstützende Maßnahmen durch, um die Zulässigkeit von Beweismitteln sowie die Grundrechte und Verfahrensgarantieren zu schützen und gleichzeitig Doppeluntersuchungen zu vermeiden und eine effiziente und komplementäre Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten das Amt und die EUStA in enger Zusammenarbeit sicherstellen, dass die geltenden Verfahrensgarantien des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2017/1939 eingehalten werden.