Erwägungsgrund 22 32020R2223
In Fällen, in denen das Amt auf Unterstützung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zurückgreifen muss, insbesondere wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle und Überprüfung vor Ort widersetzt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Amt wirksam vorgehen kann und die notwendige Unterstützung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts leisten. Kommt ein Mitgliedstaat seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt nicht nach, so sollte die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Union dem Rechnung tragen, wenn sie im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht prüft, ob die betreffenden Beträge durch Finanzkorrekturen gegenüber den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen sind.