Erwägungsgrund 32 32020R2223
Die Kommission sollte zum Schutz und zur Achtung der Verfahrensgarantien und Grundrechte die interne Funktion eines Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (im Folgenden „Kontrollbeauftragter“) schaffen; diese sollte – mit Blick auf eine effiziente Nutzung der Ressourcen – administrativ dem Überwachungsausschuss zugeordnet und mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden. Der Kontrollbeauftragte sollte Beschwerden völlig unabhängig – auch vom Überwachungsausschuss und vom Amt – behandeln und sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.