Erwägungsgrund 5 32020R2223
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Amt sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fälle mit Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat, die in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, ohne unangemessene Verzögerung der EUStA melden. Da das Amt mit dem Mandat ausgestattet ist, Verwaltungsuntersuchungen über Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der finanziellen Interessen der Union durchzuführen, ist das Amt optimal aufgestellt und ausgerüstet, um als Partner und privilegierte Informationsquelle der EUStA zu fungieren.