Erwägungsgrund 11 32020R2223
Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA das Amt um derartige ergänzende Verwaltungsuntersuchungen ersuchen kann. Liegt ein derartiges Ersuchen nicht vor, sollte das Amt unter besonderen Voraussetzungen und nach Konsultation der EUStA solche ergänzenden Untersuchungen von sich aus einleiten können. Insbesondere sollte es der EUStA möglich sein, gegen die Einleitung oder Fortführung einer Untersuchung des Amtes oder gegen bestimmte Maßnahmen in Verbindung mit den Untersuchungen des Amtes Einwände zu erheben, vor allem um die Wirksamkeit ihrer Ermittlungen und Befugnisse zu wahren. Das Amt sollte auf die Durchführung einer Maßnahme, gegen die die EUStA Einwände erhoben hat, verzichten. Leitet das Amt eine Untersuchung ohne solche Einwände ein, sollte es diese Untersuchung unter fortlaufender Konsultation der EUStA durchführen.