Erwägungsgrund 21 32020R2223
Die Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch das Amt in Fällen, in denen der betroffene Wirtschaftsteilnehmer kooperiert, sollte allein durch das Unionsrecht geregelt werden. Auf diese Weise würde das Amt in die Lage versetzt werden, seine Untersuchungsbefugnisse in allen Mitgliedstaaten wirksam und kohärent auszuüben, um in der gesamten Union zu einem hohen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beizutragen.