Erwägungsgrund 26 32020R2223
Wirtschaftsteilnehmer sollten bei Kontrollen und Überprüfungen vor Ort die Möglichkeit haben, sich in einer beliebigen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zu äußern und sich von einer Person ihrer Wahl unterstützen zu lassen (einschließlich eines externen Rechtsbeistands). Die Anwesenheit eines Rechtsbeistands sollte jedoch keine rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort sein. Um die Wirksamkeit der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sicherzustellen und insbesondere der Gefahr einer Beseitigung von Beweismitteln entgegenzuwirken, sollte das Amt Zutritt zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten erhalten, ohne darauf warten zu müssen, dass der betroffene Wirtschaftsteilnehmer Rechtsbeistand konsultiert. Das Amt sollte lediglich eine kurze angemessene Wartezeit für die Konsultation des Rechtsbeistands akzeptieren, bevor es mit der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort beginnt. Jede derartige Verzögerung sollte so kurz wie möglich gehalten werden.