Erwägungsgrund 25 32020R2223
Das Amt sollte im Rahmen dieser Kooperationspflicht die Befugnis besitzen, Wirtschaftsteilnehmer, die möglicherweise in einen untersuchten Sachverhalt verwickelt sind oder möglicherweise sachdienliche Informationen besitzen, zu verpflichten, diese zu liefern. Zwar sollten Wirtschaftsteilnehmer, wenn sie dieser Aufforderung nachkommen, nicht verpflichtet sein, sich selbst zu belasten, aber sie sollten verpflichtet sein, Sachfragen zu beantworten und Schriftstücke vorzulegen, selbst wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, ihnen oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer rechtswidrige Handlungen nachzuweisen. Um die Wirksamkeit der Ermittlungen im Rahmen der derzeitigen Arbeitsverfahren zu gewährleisten, sollte das Amt Zugang zu Informationen auf für dienstliche Zwecke genutzten privaten Geräten beantragen können. Das Amt sollte den Zugang zu den gleichen Bedingungen und in dem gleichen Umfang erhalten wie die nationalen Kontrollbehörden – und nur dann, wenn das Amt vernünftige Gründe für die Annahme hat, dass ihr Inhalt für die Untersuchung sachdienlich sein könnte, im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, und dieser Zugang sollte nur für die Untersuchung sachdienliche Informationen betreffen.