Erwägungsgrund 13 32023R2667
Es gelten besondere Bestimmungen für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern, auf die die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung findet, von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund eines Übereinkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, das dem der Unionsbürger entspricht, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind, oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die im Rahmen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich“) Begünstigte in Bezug auf ihren Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und nicht im Besitz eines Aufenthaltsdokuments gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.