Erwägungsgrund 20 32023R2667
Die Visumgebühr sollte über eine mit der EU-VAP verbundene Zugangsplattform entrichtet werden, und die Zahlungen würden in ihrer Gänze direkt an den jeweiligen Mitgliedstaat überwiesen. Die für die Sicherung der elektronischen Zahlung erforderlichen Daten sollten nicht Teil der im VIS gespeicherten Daten sein. Ist eine elektronische Zahlung nicht möglich, sollte die Visumgebühr von den Konsulaten oder dem mit dieser Aufgabe betrauten externen Dienstleistungserbringer erhoben werden.