Erwägungsgrund 37 32023R2667
eu-LISA sollte ausreichende Kapazitäten und Funktionen der EU-VAP sicherstellen, damit sich die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums der EU-VAP anschließen können. Bei der Entwicklung der EU-VAP durch eu-LISA sollte die künftige Nutzung der EU-VAP durch Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, berücksichtigt werden. Die EU-VAP sollte so entwickelt werden, dass diese Mitgliedstaaten nahtlos an ihn anknüpfen und die EU-VAP reibungslos nutzen können, sobald ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 oder Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 angenommen wurde. Zu diesem Zweck sollte eu-LISA insbesondere die Speicherkapazität der EU-VAP und die Vernetzung der EU-VAP mit den nationalen Visa-Informationssystemen beachten. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten ebenso wie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Anfang an in vollem Umfang in die Entwicklung der EU-VAP einbezogen werden.