Erwägungsgrund 19 32023R2667
Bei der Beantragung eines Visums sollten die Antragsteller Belege vorlegen. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst dies sowohl die digitale als auch die physische Einreichung von Dokumenten. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Gründen für die Verweigerung eines Visums darf eine gemeldete IP-Adresse allein oder die mögliche doppelte Verwendung von IP-Adressen für die Zwecke der Prüfung des Antrags nicht relevant sein.