Erwägungsgrund 49 32023R2667
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die für die technische Umsetzung der Funktionen der EU-VAP erforderlichen Maßnahmen festzulegen, Muster-Notfallpläne für den Fall anzunehmen, dass der Zugriff auf Daten an den Außengrenzen technisch unmöglich ist, und die Zuständigkeiten und Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP, die Beziehung zwischen den gemeinsam Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter sowie die Zuständigkeiten des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1725 festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.