Erwägungsgrund 52 32023R2667
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Mit der Einführung der EU-VAP und eines digitalen Visums werden das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und der Schutz von schutzbedürftigen Personen vollständig gewahrt. Alle in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 enthaltenen Grundrechtsgarantien werden auch im Zusammenhang mit der EU-VAP und dem digitalen Visum uneingeschränkt gelten, insbesondere in Bezug auf die Rechte des Kindes. Die EU-VAP wird die in der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen berücksichtigen müssen, damit die EU-VAP für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich ist. Besondere Aufmerksamkeit sollte Menschen mit begrenzter digitaler Kompetenz und Problemen beim Internetzugang beigemessen werden.