Erwägungsgrund 24 32023R2667
Durch die EU-VAP sollte eine automatisierte Zuständigkeits-Vorabprüfung durchgeführt werden, um den zuständigen Mitgliedstaat auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen vorab zu ermitteln. Der Antragsteller sollte jedoch angeben können, dass der Antrag auf der Grundlage des Hauptzwecks des Aufenthalts von einem anderen Mitgliedstaat bearbeitet werden soll. Das Konsulat oder die zentralen Behörden dieses anderen betroffenen Mitgliedstaats sollten dann prüfen, ob sie für die Prüfung des Antrags zuständig sind.