Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens
Ein vom Visumantragsteller ordnungsgemäß bevollmächtigter oder, falls zutreffend, gesetzlich zu seiner Vertretung befugter Dritter sollte einen Antrag im Namen des Visumantragstellers einreichen können, sofern die Identität dieser dritten Person im Antragsformular angegeben ist.
Erwägungsgrund 17 32023R2667Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen