Erwägungsgrund 28 32023R2667
Die Rolle und die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure, die an der Verarbeitung der erfassten Daten von Antragstellern und Visuminhabern beteiligt sind, müssen geklärt werden. Die Mitgliedstaaten sind die Endnutzer der im Rahmen der EU-VAP zu erfassenden Daten und treffen anhand der von den Antragstellern und Visuminhabern bereitgestellten Daten die endgültige Entscheidung. Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in dem vorübergehenden Speicher sollten die Mitgliedstaaten daher gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates sein. Jeder Mitgliedstaat sollte eine zuständige Behörde als Verantwortlichen benennen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Behörden der Kommission, der durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. Die eu-LISA sollte die EU-VAP betreiben und technische Lösungen für sie bereitstellen und sollte im Namen der Mitgliedstaaten, die Schengen-Visa ausstellen, die von den Antragstellern bereitgestellten Daten verarbeiten. Die eu-LISA sollte daher Auftragsverarbeiter im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sein.