Erwägungsgrund 58 32023R2667
Für Zypern sowie für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 bzw. Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.