Erwägungsgrund 36 32023R2667
Das Datum der Inbetriebnahme, einschließlich jenes für das digitale Visum und die EU-VAP, ist festzulegen. Es sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem ein Mitgliedstaat beschließen können sollte, die EU-VAP nicht zu nutzen. Dieser Übergangszeitraum sollte sieben Jahre ab dem Datum der Inbetriebnahme betragen. Ein Mitgliedstaat sollte jedoch vor Ablauf des Übergangszeitraums der Kommission und eu-LISA mitteilen können, dass er sich an der EU-VAP beteiligen möchte. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, die EU-VAP nicht zu nutzen, sollten die Visuminhaber die digitalen Visa während des Übergangszeitraums dennoch über den Web-Dienst der EU-VAP überprüfen lassen können.