Erwägungsgrund 50 32023R2667
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einführung der EU-VAP und eines digitalen Visums, auf anderen Initiativen aufbauen, die zum einen darauf abzielen, die Verfahren im Rahmen der gemeinsamen Visumpolitik zu straffen und zu harmonisieren und zum anderen die Reise- und Einreisebestimmungen sowie die Grenzübertrittskontrollen im Schengen-Raum an das neue digitale Zeitalter anzupassen, und die Änderungen der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften nicht von den Mitgliedstaaten selbst verwirklicht werden können, sondern vielmehr nur auf Unionsebene und im Rahmen des Schengen-Besitzstands zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.