Erwägungsgrund 25 32023R2667
Stellt das Konsulat oder stellen die zentralen Behörden des Mitgliedstaats fest, dass es (sie) für die Prüfung des Antrags zuständig ist (sind), sollte das Konsulat bzw. sollten die Behörden den Antrag annehmen, und sollten die Daten aus dem vorübergehenden Speicher gemäß der VIS-Verordnung in das nationale System importiert und mit Ausnahme der Kontaktdaten aus dem vorübergehenden Speicher gelöscht werden.