Erwägungsgrund 21 32023R2667
Die EU-VAP sollte auch ein Terminvereinbarungsinstrument umfassen, das die Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Terminen in ihren Konsulaten oder bei externen Dienstleistungserbringern nutzen können. Zwar sollte die Verwendung dieses Instruments fakultativ bleiben, da es möglicherweise nicht an allen Standorten und für alle Konsulate geeignet ist, doch sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort erörtern, ob in bestimmten Drittländern oder an bestimmten Standorten ein harmonisierter Ansatz für die Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments verfolgt werden könnte.