Erwägungsgrund 12 32025D2630
Krankenhäuser und mit sozialen Dienstleistungen beauftragte Unternehmen, die mit Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, einschließlich Einrichtungen ohne Erwerbszweck, weisen Besonderheiten auf, die berücksichtigt werden müssen. Insbesondere ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld für soziale Dienstleistungen Beihilfen erforderlich sein können, die über der in diesem Beschluss festgesetzten allgemeinen Obergrenze für den Ausgleich von Kosten für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen liegen, zumal ein höherer Ausgleich für soziale Dienstleistungen nicht notwendigerweise eine Steigerung des Risikos von Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. Deshalb sollte die in diesem Beschluss vorgesehene Befreiung von der Anmeldepflicht für mit der Erbringung sozialer Dienstleistungen betraute Unternehmen auch dann gelten, wenn der ihnen gewährte Ausgleichsbetrag die allgemeine Obergrenze für Ausgleichleistungen übersteigt. Diese Befreiung von der Anmeldepflicht sollte auch für Krankenhäuser gelten, die medizinische Versorgung leisten, gegebenenfalls einschließlich Notdiensten und Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit ihrer Haupttätigkeit verbunden sind, insbesondere in der medizinischen Forschung. Um in den Genuss der Befreiung von der Anmeldepflicht zu kommen, sollten soziale Dienstleistungen klar definiert sein und sozialen Bedarf im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Betreuung und soziale Einbindung bedürftiger Bevölkerungsgruppen decken. Dazu gehören Dienstleistungen, durch die Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzt werden, ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und an Gemeinschaften teilzuhaben, z. B. persönliche Assistenz, Zentren für ein selbstbestimmtes Leben, assistive Technologien sowie Rehabilitations- und Habilitationsdienste.