Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Trägt der Dienstleistungserbringer kein erhebliches Geschäftsrisiko, da ihm z. B. die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung voll erstattet werden, so sollten Gewinne, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich 100 Basispunkten übersteigen, nicht als angemessen gelten.
Erwägungsgrund 39 32025D2630Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen