Erwägungsgrund 18 32025D2630
Um der Wohnungskrise wirksam zu begegnen, kann für DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum in vielen Fällen eine Beihilfe erforderlich sein, die über der in diesem Beschluss festgelegten allgemeinen Obergrenze für den Ausgleich von Kosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen liegt. Wenn die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage in den nächsten zehn Jahren geschlossen werden soll, muss die Zahl der pro Jahr in Europa gebauten Wohneinheiten von aktuell 1,6 Millionen nach Schätzungen der Europäischen Kommission um etwa 650000 erhöht werden. Die Bereitstellung dieser zusätzlichen Wohneinheiten würde etwa 153 Mrd. EUR pro Jahr kosten. Erhebliche Investitionen in erschwinglichen Wohnraum bringen nicht unbedingt erhebliche Verzerrungsrisiken mit sich. Folglich sollten Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum für Haushalte, die keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben, auch dann von der Anmeldepflicht befreit sein, wenn sie die allgemeine Obergrenze für Ausgleichleistungen übersteigen — vorausgesetzt, dass im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und seines Anhangs ausreichende Vorkehrungen zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen getroffen wurden.