Erwägungsgrund 44 32025D2630
Die Befreiung bestimmter DAWI von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung sollte nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat eine bestimmte Beihilfemaßnahme nicht anmelden kann. Im Falle einer solchen Anmeldung — oder wenn die Kommission nach Eingang einer Beschwerde oder von Amts wegen eine bestimmte Beihilfemaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt untersucht — sollte die Kommission prüfen, ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, dann sollte die Maßnahme anhand der Grundsätze der Mitteilung der Kommission über einen Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen geprüft werden.