Erwägungsgrund 26 32025D2630
Gebäude für sozialen oder erschwinglichen Wohnraum, die über DAWI gefördert werden, sollten für einen ausreichend langen Zeitraum von mindestens 20 Jahren für den Zweck der Bereitstellung von sozialem bzw. erschwinglichem Wohnraum gebunden sein, um Spekulationen vorzubeugen. Unter bestimmten hinreichend begründeten Umständen wie der Bereitstellung von Notunterkünften bei extremen Wetter- und Klimaereignissen oder anderen Naturkatastrophen, bei Betriebsbeihilferegelungen oder bei Investitionsregelungen mit geringer öffentlicher Unterstützung können jedoch Regelungen mit kürzerer Laufzeit gerechtfertigt sein. Von der Mindestdauer von 20 Jahren können auch Erbringer von DAWI in Bezug auf sozialen und erschwinglichen Wohnraum ausgenommen werden, deren Tätigkeiten im Wesentlichen auf die Erbringung dieser DAWI beschränkt sind und deren etwaige jährliche kommerzielle Einnahmen während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 5 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen, was als Nebentätigkeit zu den DAWI angesehen werden kann, und die rechtlich verpflichtet sind, all ihre Gewinne in die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen zu reinvestieren Durch diese Ausnahme soll es Erbringern von DAWI in Bezug auf Wohnraum ermöglicht werden, soziale oder erschwingliche Wohneinheiten zu verkaufen, um in besser geeigneten sozialen oder erschwinglichen Wohnraum zu reinvestieren, wenn dies erforderlich erscheint. Bei der Anwendung dieser Ausnahme sollten die Mitgliedstaaten — insbesondere wenn Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen — beispielsweise durch stichprobenartige Kontrollen sicherstellen, dass die kommerziellen Einnahmen weiterhin als Nebeneinnahmen anzusehen sind.