Erwägungsgrund 41 32025D2630
Bei der Bestimmung der Höhe eines angemessenen Gewinns sollten die Mitgliedstaaten auch Anreizkriterien zugrunde legen können, die sich insbesondere auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und Effizienzgewinne bei der Produktivität beziehen. Effizienzgewinne sollten sich nicht negativ auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen auswirken. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise im Betrauungsakt konkrete Ziele für Effizienzgewinne bei der Produktivität festlegen und die Ausgleichshöhe davon abhängig machen können, inwieweit diese Ziele erreicht wurden. So kann im Betrauungsakt vorgesehen werden, dass die Ausgleichsleistungen bei Nichterreichen der Ziele anhand einer dort festgelegten Berechnungsmethode gekürzt werden; erreicht das Unternehmen hingegen bessere Ergebnisse als vorgegeben, so können die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage einer im Betrauungsakt festgelegten Methode erhöht werden. An Effizienzgewinne bei der Produktivität geknüpfte Prämien sollten stets so gestaltet werden, dass für eine ausgewogene Verteilung der Gewinne auf das Unternehmen, den Mitgliedstaat und/oder die Nutzer gesorgt ist.