Erwägungsgrund 49 32025D2630
Beihilferegelungen, die im Einklang mit dem Beschluss 2012/21/EU vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden, sollten weiterhin als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren von der Anmeldepflicht befreit sein. Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden und nicht mit dem Beschluss 2012/21/EU im Einklang stehen, jedoch die in diesem Beschluss genannten Voraussetzungen erfüllen, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und von der Anmeldepflicht befreit sein. Da mit diesem Beschluss neue Bedingungen begrenzten Umfangs zu sozialen DAWI eingeführt werden und solche DAWI kaum Risiken von Wettbewerbsverzerrungen bergen, sollten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen für soziale DAWI, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden und mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit waren, ausnahmsweise bis zum Ende der Laufzeit des Betrauungsakts weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar sein, um die Empfänger dieser bestehenden sozialen DAWI zu schützen.