Erwägungsgrund 46 32025D2630
Dieser Beschluss sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV, gelten.
Dieser Beschluss sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV, gelten.