Erwägungsgrund 37 32025D2630
Ausgleichsleistungen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die dem Unternehmen durch die Erbringung der DAWI entstehenden Nettokosten zu decken, sollten eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, die mit Zinsen an den Staat zurückzuzahlen ist. Ausgleichsleistungen, die für die Erbringung einer DAWI gewährt, von dem betreffenden Unternehmen aber genutzt werden, um auf einem anderen Markt zu anderen Zwecken als den im Betrauungsakt festgelegten tätig zu werden, sind für die Erbringung der DAWI nicht erforderlich und können daher ebenfalls eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, die ggf. mit Zinsen an den Staat zurückgezahlt werden muss.