Erwägungsgrund 43 32025D2630
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die im Beschluss 2012/21/EU vorgesehenen Berichtspflichten aufgehoben werden. Analog dazu sollte zur Vereinfachung auch die Verpflichtung, im Betrauungsakt auf diesen Beschluss zu verweisen, gestrichen werden. Um ein ausreichendes Maß an Transparenz hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für DAWI zu gewährleisten, sollten ferner die im Beschluss 2012/21/EU vorgesehenen Transparenzpflichten angepasst werden. Was die Veröffentlichung von Informationen über gewährte Einzelbeihilfen anbelangt, so ist festzulegen, ab welchen Schwellenwerten die Veröffentlichung angesichts des Beihilfebetrags als verhältnismäßig angesehen werden kann.