Erwägungsgrund 42 32025D2630
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung des Beschlusses 2012/21/EU sollte die Verpflichtung zur Durchführung von Ex-post-Überkompensationskontrollen angepasst werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Daher sollten solche Kontrollen weniger häufig durchgeführt werden müssen, und wenn der Ausgleich vorab auf der Grundlage eines glaubwürdigen Geschäftsplans festgelegt wird, sollten die Mitgliedstaaten von den Kontrollen entbunden werden. Wenn die Tätigkeit eines Erbringers von DAWI im Wesentlichen auf die Erbringung der DAWI beschränkt ist und seine etwaigen jährlichen kommerziellen Einnahmen während des Betrauungszeitraums nicht mehr als 5 % seiner jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen, was als Nebentätigkeit zu den DAWI angesehen werden kann, und der Erbringer rechtlich verpflichtet ist, all seine Gewinne in die betreffenden DAWI zu reinvestieren, ist die Gefahr, dass es aufgrund einer möglichen Überkompensation zu übermäßigen Verzerrungen kommt, gering. In diesem Fall sollten auch die Ex-post-Überkompensationskontrollen entfallen. Bei der Anwendung dieser Ausnahme sollten die Mitgliedstaaten allerdings — insbesondere wenn Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen — beispielsweise durch stichprobenartige Kontrollen sicherstellen, dass die kommerziellen Einnahmen weiterhin als Nebeneinnahmen anzusehen sind.