Erwägungsgrund 30 32025D2630
In dem Sonderfall von Ausgleichsleistungen für den Betrieb von Luft- oder Seeverkehrsverbindungen zu Inseln sowie für Flughäfen und Häfen, bei denen es sich um DAWI im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV handelt, sollten Obergrenzen festgelegt werden, die sich auf das durchschnittliche jährliche Flug- bzw. Fahrgastaufkommen beziehen. Wenn die Seeverkehrsverbindungen zu Inseln auch Güterverkehr umfassen, sollten Obergrenzen für das durchschnittliche jährliche Güteraufkommen festgelegt werden, die auf der Grundlage des typischen Verhältnisses zwischen Fahrgastkapazitäten und Fahrzeugkapazitäten zu bestimmen sind. Diese Obergrenzen tragen den wirtschaftlichen Umständen der betreffenden Tätigkeiten und ihrem DAWI-Charakter Rechnung. Ferner sind nach den Erfahrungen mit den Luftverkehrsleitlinien von 2014 selbst Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mehr als 200000 Fluggästen häufig nicht rentabel. Um diesem wirtschaftlichen Umstand Rechnung zu tragen, sollte die im Beschluss 2012/21/EU festgelegte Obergrenze von 200000 Fluggästen auf 500000 Fluggäste angehoben werden. Analog dazu sollte in Anbetracht der Rolle von Häfen, insbesondere in Inselgebieten und Gebieten in äußerster Randlage, die derzeitige Obergrenze von 300000 Fahrgästen auf 400000 Fahrgäste angehoben werden. Häfen in Gebieten in äußerster Randlage sollten aufgrund ihrer entscheidenden Rolle für die Anbindung angesichts der geografischen Entfernung vom Festland des Mitgliedstaats unabhängig vom jährlichen Fahrgast- oder Güteraufkommen von der Anmeldepflicht befreit werden.