Erwägungsgrund 29 32025D2630
Im Gegensatz zum Landverkehr fallen der See- und der Luftverkehr unter Artikel 106 Absatz 2 AEUV. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates enthalten Vorschriften über Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Luft- und Seeverkehr. Im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 beziehen sich diese Verordnungen jedoch weder auf die Vereinbarkeit etwaiger Beihilfeelemente mit dem Binnenmarkt noch sehen sie eine Befreiung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV vor. Dieser Beschluss sollte daher nur auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im See- und Luftverkehr angewendet werden, wenn die betreffenden Ausgleichleistungen nicht nur die Voraussetzungen nach diesem Beschluss, sondern im gegebenen Fall auch die sektorspezifischen Vorschriften nach den Verordnungen (EG) Nr. 1008/2008 bzw. (EWG) Nr. 3577/92 erfüllen.