Erwägungsgrund 32 32025D2630
Damit Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Anwendung kommt, muss das betreffende Unternehmen von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung einer bestimmten DAWI betraut worden sein.
Damit Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Anwendung kommt, muss das betreffende Unternehmen von dem Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung einer bestimmten DAWI betraut worden sein.