Erwägungsgrund 16 32025D2630
Wenn die Mitgliedstaaten Wohnraum hauptsächlich für nichtbenachteiligte Haushalte bereitstellen müssen, können sie DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum einrichten, die hauptsächlich Haushalten zugutekommen, die zwar nicht benachteiligt sind, aber aufgrund der Bedingungen auf den betreffenden Märkten keinen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum haben. Ein gewisser Anteil von DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum kann jedoch auch benachteiligten Haushalten bereitgestellt werden. Welche Menschen Anspruch auf DAWI in Bezug auf erschwinglichen Wohnraum haben, sollte in erster Linie anhand des Haushaltseinkommens im Vergleich zu den Wohnraum-Marktpreisen und der Zusammensetzung des Haushalts, erforderlichenfalls kombiniert mit anderen Faktoren, bestimmt werden. Beispielsweise könnte der Anspruch auf erschwinglichen Wohnraum geringer sein, wenn Mitglieder eines Haushalts (Mit-)Eigentümer von Wohnimmobilien sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Menschen, bei denen anzunehmen ist, dass sie Schwierigkeiten beim Zugang zum Wohnungsmarkt haben könnten — unter anderem Menschen, die eine wesentliche Rolle in der Gesellschaft spielen, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Studierenden und Alleinerziehenden —, vorrangigen Zugang zu erschwinglichem Wohnraum einräumen können.