Erwägungsgrund 28 32025D2630
Artikel 93 AEUV stellt eine Sondervorschrift zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV dar. Artikel 93 legt die Vorschriften für Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Landverkehr fest. In Bezug auf den Personenverkehr wird Artikel 93 AEUV durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt, in der die Vorschriften für Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr festgelegt sind. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf den Binnenschiffspersonenverkehr liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind Ausgleichsleistungen im Landverkehr, die die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit. In Bezug auf den Güterverkehr enthält die Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Landverkehr und multimodalen Verkehr, in der die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen staatliche Beihilfen, die als Abgeltung für die Erfüllung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes im Schienengüterverkehr zusammenhängender Verpflichtungen gewährt werden, auf der Grundlage des Artikels 93 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, eine Auslegung dieses Artikels. Nach dem Altmark-Urteil können Ausgleichsleistungen im Landverkehr, die im Widerspruch zu Artikel 93 AEUV stehen, weder auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 2 AEUV noch einer sonstigen Bestimmung des AEUV für mit dem AEUV vereinbar erklärt werden. Daher sollte dieser Beschluss nicht auf den Landverkehr anwendbar sein.