Erwägungsgrund 35 32025D2630
Die zu berücksichtigenden Nettokosten sollten berechnet werden als die Differenz zwischen den in Verbindung mit der Erbringung der DAWI anfallenden Kosten und den Einnahmen, die mit der DAWI erzielt werden, oder alternativ als die Differenz zwischen den Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und den Nettokosten oder Gewinnen ohne die betreffende Verpflichtung. Insbesondere wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, beispielsweise aufgrund regulierter Tarife, zu Einnahmeeinbußen führt, sich aber nicht auf die Kosten auswirkt, sollte es möglich sein, die Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf der Grundlage der entgangenen Einnahmen zu ermitteln. Um ungerechtfertigte Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden, sollten alle Einnahmen, die mit der Erbringung der DAWI erzielt werden — d. h. alle Einnahmen, die der Dienstleistungserbringer ohne die betreffende Betrauung nicht erzielt hätte —, bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistungen berücksichtigt werden. Wurden dem betreffenden Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, die mit einer anderen Dienstleistung als der DAWI, für die die Beihilfe gewährt wird, zusammenhängen, und wirft dieser Bereich Gewinne ab, die über den angemessenen Gewinn hinausgehen, oder wurden dem Unternehmen vom Staat andere Vergünstigungen gewährt, so sollten diese Gewinne bzw. Vergünstigungen unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe des Artikels 107 AEUV mitberücksichtigt und zu den Einnahmen hinzugerechnet werden.