Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Um den Missbrauch von erschwinglichem Wohnraum, z. B. für Zweitwohnungen oder Kurzzeitvermietungen, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Wohnraum tatsächlich für den angegebenen Zweck genutzt wird und dies auch so bleibt.
Erwägungsgrund 22 32025D2630Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen