Beschluss (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Wenngleich DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum auf benachteiligte Haushalte oder sozial benachteiligte Gruppen, einschließlich Obdachloser, ausgerichtet sind, kann ein begrenzter Anteil solcher DAWI auch nichtbenachteiligten Haushalten bereitgestellt werden, um der Entstehung von von Armut geprägten Wohnvierteln vorzubeugen.
Erwägungsgrund 15 32025D2630Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen