Erwägungsgrund 13 32025D2630
Analog dazu können Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI in Bezug auf sozialen Wohnraum für benachteiligte Haushalte und sozial benachteiligte Gruppen, einschließlich Obdachloser, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen, auch dann von der Anmeldepflicht befreit werden, wenn der Ausgleichsbetrag die allgemeine Obergrenze für Ausgleichleistungen übersteigt. Der Ausgleich für Dienstleistungen in Bezug auf sozialen Wohnraum sollte unter anderem die Investitionskosten für die Errichtung neuer Gebäude, einschließlich des Grundstückserwerbs, den Erwerb bestehender Wohnungen oder Gebäude im Hinblick auf deren Umbau oder Renovierung, den Umbau oder die Renovierung bestehender Wohnungen oder Gebäude (oder einzelner Gebäudekomponenten), die Kosten für die Gewährleistung der Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die Einhaltung von Umweltstandards, die Kosten für Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf die Klimaresilienz einschließlich der Wasserresilienz sowie, falls für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich, die Betriebskosten abdecken können.