Erwägungsgrund 46 32021L1883
Inhabern einer Blauen Karte EU sollte Gleichbehandlung bei den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Zweigen der sozialen Sicherheit gewährt werden. Diese Richtlinie bewirkt keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit. Sie ist auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige, die in ihren Anwendungsbereich fallen, beschränkt.