Erwägungsgrund 22 32021L1883
Diese Richtlinie sollte innerstaatliche Verfahren zur Anerkennung von Diplomen unberührt lassen. Je nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats sollte für die Beurteilung, ob der betroffene Drittstaatsangehörige über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt, auf die Stufen 6, 7 und 8 der ISCED 2011 oder gegebenenfalls auf die Stufen 6, 7 und 8 des weitgehend ähnlichen EQR Bezug genommen werden.