Erwägungsgrund 45 32021L1883
Um den Beitrag zu vergrößern, den ein Inhaber der Blauen Karte EU durch seine höheren beruflichen Qualifikationen leisten kann, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, nach denen Inhaber der Blauen Karte EU berufliche Nebentätigkeiten ausüben dürfen, die ihre Haupttätigkeit als Inhaber einer Blauen Karte EU ergänzen. Das Einkommen aus diesen beruflichen Tätigkeiten sollte nicht in die Berechnung der Gehaltsschwelle einfließen, die erreicht werden muss, um Anspruch auf die Blaue Karte EU zu haben.