Erwägungsgrund 60 32021L1883
Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht, um dort eine Blaue Karte EU zu beantragen, und dabei von Familienangehörigen begleitet wird, sollte der betreffende Mitgliedstaat von diesen Familienangehörigen die Vorlage ihrer im ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verlangen können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, beim Überschreiten einer Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016/399 das Schengener Informationssystem konsultieren und die Einreise verweigern oder die Mobilität ablehnen, wenn es sich um eine Person handelt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in diesem System zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.