Erwägungsgrund 55 32021L1883
Der bestehenden Rechtsunsicherheit bei Geschäftsreisen hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern sollte durch eine geeignete Bestimmung des Begriffs „Geschäftsreise“ und durch Festlegung einer Liste von Tätigkeiten, die in jedem Fall und in allen Mitgliedstaaten als geschäftliche Tätigkeiten zu betrachten sind, entgegengewirkt werden. Diese Tätigkeiten müssen in direktem Zusammenhang mit den Interessen des Arbeitgebers im ersten Mitgliedstaat und sollten im Zusammenhang mit den Pflichten des Inhabers der Blauen Karte EU im Rahmen der Beschäftigung, für die die Blaue Karte EU ausgestellt wurde, stehen. Der zweite Mitgliedstaat sollte von Inhabern einer Blauen Karte EU, die geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen, neben der Blauen Karte EU kein Visum, keine Arbeitserlaubnis oder eine sonstige Genehmigung verlangen dürfen. Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, sollten ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeit für eine Dauer von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen haben.