Erwägungsgrund 66 32021L1883
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines besonderen Zulassungsverfahrens und die Festlegung von Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaaten zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung sowie für die Einreise und den Aufenthalt und die Rechte ihrer Familienangehörigen, auf Ebene der Mitgliedstaaten — insbesondere bei der Gewährleistung der Mobilität dieser Personen zwischen den Mitgliedstaaten und die Festlegung klarer und einheitlicher Zulassungskriterien für sämtliche Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Attraktivität der EU — nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.